Rechtsanwaltskanzlei Bosdorf

Familienrecht

Die Reform des Familienverfahrensrechts

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wurde durch die Reform völlig neu geregelt und prozessrechtlich erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst (FamFG). Die Schwerpunkte der Reform liegen in der verstärkten und einheitlichen Ausgestaltung der Rechte der Verfahrensbeteiligten, unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. Alle Streitigkeiten, die die Ehe und Familie betreffen, werden nunmehr vor einem Gericht entschieden. Die Beschleunigung der Verfahren ist wesentliche Zielsetzung. Einige wichtige Änderungen seien nachfolgend aufgeführt:

Schnelle Scheidungsmöglichkeit auch durch Versorgungsausgleichsreform

Durch das neue Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs werden die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten anstelle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs erheblich verbessert. Die neue Regelung sorgt für mehr Transparenz und Zeitersparnis, was eine schnellere Scheidung ermöglicht. Fallstricke aus dem alten Recht wurden weitestgehend aus dem Weg geräumt.

Das Unterhaltsverfahren mit Neuerungen

Ab dem 01.09.2009 anhängig gemachte Unterhaltsverfahren unterliegen ebenfalls dem Beschleunigungsprinzip. Das Gericht hat Auskunftsrechte, die zur Beschleunigung der Verfahren führen können. Einstweilige Anordnungen zum Unterhalt wurden erleichtert, Eilverfahren sind nunmehr auch möglich, ohne die Hauptsache anhängig zu machen. Die Glaubhaftmachung entfällt auf Grund gesetzlicher Vermutung, sogar eine Entscheidung, die die Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet, ist möglich. Durch den Wegfall der Beschwerdemöglichkeit bei einer Eilanordnung, die auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung erging, muss zur Überprüfung ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden. Für Letzteres besteht grundsätzlich Anwaltszwang.

Die Reform des Güterrechts

Mit dem 01.09.2009 sind ebenfalls Regelungsveränderungen zum Zugewinnausgleich in Kraft getreten. Die Tilgung von Altschulden eines Ehegatten während der Ehe ist nach dem neuen Recht bei der späteren Aufteilung zu berücksichtigen. Eine weitere wesentliche Änderung liegt in der Stichtagsregelung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs. Wenn bisher die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Stichtag für den Zugewinnausgleich war, blieb trotzdem für den ausgleichspflichtigen Ehepartner bis zur Ehescheidung in der Regel genügend Zeit, um sich zu entreichern. Die Neuregelung erschwert zumindest erheblich die Entreicherungsmöglichkeiten. Nicht mehr der Tag der Scheidung, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt die Höhe der Ausgleichsforderung. Darüber hinaus besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit, seine Ansprüche besser, z. B. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, zu sichern.

Alle am 01.09.2009 in Kraft getretenen Reformen erhöhen die Gestaltungsmöglichkeiten und sollten Anlass sein, rechtlichen Rat zu suchen.

 

Neues Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge

 

Am 19.5.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Mit dem Gesetz soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich der Anteil der nichtehelichen Kinder in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat und die Bereitschaft und Fähigkeit zu Verantwortungsübernahme für das eigene Kind keine Frage des Trauscheins ist.

Die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Im Interesse des Kindes gibt es nunmehr ein klares gesetzliches Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Nach diesem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse nachweisen kann.

Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Allerdings ermöglicht die neue Regelung die gemeinsame Sorge für das Kind immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet dazu ein abgestuftes Verfahren vor dem Familiengericht statt:

 

1. Stufe

Erklärt die Kindesmutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

2. Stufe

im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

3. Stufe

Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern, entscheiden.

4. Stufe

Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer vorangegangenen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern allein aus der Trennung der Eltern resultieren.

5. Stufe

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

6. Stufe

Dem Vater nicht miteinander verheirateter Kindeseltern wird der Zugang zu Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Auch wenn das Gesetz die Möglichkeiten der gemeinsamen Sorge, insbesondere für Väter erleichtert, empfiehlt es sich jedoch sehr, gerade bei diesen sehr emotionalen Fragen, fachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Strafprozessrecht

 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Am 01.01.2010 ist ein neues Gesetz zum Untersuchungshaftrecht in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurden die Belehrungspflichten des Beschuldigten neu geregelt, um sicherzustellen, dass gleich mit der Verhaftung eine entsprechende umfangreiche Belehrung vorgenommen wird. Diese Belehrungspflichten sind jedoch auch im neuen Gesetz mit Mängeln behaftet. So muss nicht über das Recht belehrt werden, bei Haftbefehlsvollstreckung unverzüglich einen notwendigen Verteidiger - auf Staatskosten(!!!) - zu bestellen.

Trotz dieses Umstandes ist allein die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Inhaftierten die „unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung“ (U-Haft) zu erfolgen hat, eine wesentliche, wenn nicht die wesentliche Verbesserung im Gesetzeswerk.

Es wird daher dringend empfohlen, im Falle einer (auch erst drohenden) Verhaftung schnellstmöglich anwaltlichen Rat zu suchen. Oft läßt sich mit kompetenter (fach-)anwaltlicher Hilfe eine Vollstreckung des Haftbefehls und damit eine Inhaftierung, ganz vermeiden.

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Zwangsvollstreckung

Änderungen bei Pfändung in private Girokonten

Zum 01.01.2012 sind mehrere gesetzliche Regelungen außer Kraft getreten, die den privaten Schuldner bisher (teilweise) vor Zwangsvollstreckungen in sein Girokonto schützten.

Bisher musste kein Schuldner sein Girokonto in ein "Pfändungsschutzkonto" umwandeln, konnte vielmehr mit entsprechenden Anträgen an das Vollstreckungsgericht sein Existenzminimum und die zu leistenden Unterhaltsverpflichtungen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Alternativ bestand von Gesetzes wegen bei Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos automatisch ein Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages.

Schuldner die bisher kein Pfändungsschutzkonto haben, sollten bei ihrer kontoführenden Bank die Umwandlung des Girokontos in ein solches Konto beantragen, da anderenfalls ab dem 01.01.2012 bereits ausgebrachte oder neue Pfändungen ohne Rücksicht auf Pfändungsfreibeträge, dem Gläubiger Zugriff auf das Schuldnereinkommen bzw. -vermögen geben könnten. Gleiches gilt für Sozialhilfeepfänger deren Konto bisher ohne Kreditlinie (sogenanntes Soll-Konto) geführt wird. Auch hier droht die Pfändung bzw. Verrechnung des Guthabens mit Forderungen (z.B. des Kreditinstituts). Zudem wäre das Existenzminimum ggf. bedroht.

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